Allgemeine Geschäftsbedingungen

ANIMUS GmbH · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Stand: 06.09.2023

1. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Nutzungsrechte

1.1  ANIMUS stellt dem Immobilienunternehmen eine browserbasierte oder native Software-Anwendung als Software-as-a-Service zur Nutzung als Online-Plattform in der Immobilienbranche zur Verfügung (nachfolgend „Software“). 1.2  Die Software wird auf Servern eines von ANIMUS genutzten Rechenzentrums betrieben und dem Immobilienunternehmen über einen Browser oder den App Store/Google Play Store zur Verfügung gestellt. Die Software wird mithin durch eine von ANIMUS genutzte IT-Umgebung bestehend aus Hard- und Software zur Verfügung gestellt. 1.3  Die Software ANIMUS kann als Online-Plattform des Immobilienunternehmens gegenüber den Nutzern unter Einbindung von externen Dienstleistern angeboten werden. Die Nutzung ist ausschließlich online möglich. ANIMUS autorisiert die Nutzer des Immobilienunternehmens im Rahmen der erstmaligen Anmeldung durch das Immobilienunternehmen oder eine vom Immobilienunternehmen freigegebene Selbstregistrierung die Software zu nutzen. 1.4  Eine Veränderung des Services, insbesondere eine individuelle Programmierung nach Wünschen des Immobilienunternehmens ist nicht geschuldet. Entsprechende Serviceleistungen sind gemäß den Servicebedingungen gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 1.5  ANIMUS stellt einen Online-Support zur Unterstützung bei der Nutzung der Software zur Verfügung. Der Support erfolgt über das Support-Portal oder per E-Mail: support@animus.de. Die Supportleistungen werden von ANIMUS von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:30 bis 17:00 Uhr erbracht. Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeit eingehen, gelten als während des darauffolgenden Werktages eingegangen. 1.6  Der Anspruch auf Nutzung der Software besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Die Software ist im Monatsdurchschnitt min. 97% verfügbar (Wartungsarbeiten und Verbesserungen ausgenommen). Aufgrund der Durchführung von notwendigen Wartungsarbeiten und Verbesserungen kann es vorkommen, dass die Software oder einzelne Funktionen kurzzeitig nicht zur Verfügung stehen. ANIMUS berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Immobilienunternehmens, insbesondere durch rechtzeitige Vorabinformation. ANIMUS kann die Nutzung der Software von der Erfüllung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen abhängig machen. 1.7  Der Leistungsumfang der Software kann aufgrund der zentralen Systemverwaltung von ANIMUS im laufenden Betrieb erweitert bzw. an sich ändernde Wünsche angepasst werden. Diese Möglichkeit der fortlaufenden Weiterentwicklung steht im freien Ermessen von ANIMUS. ANIMUS wird das Immobilienunternehmen auf für ihn nachteilige Änderungen rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail hinweisen. Die Zustimmung des Immobilienunternehmens zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn das Immobilienunternehmen der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird ANIMUS auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des AG nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung. 1.8  ANIMUS räumt dem Immobilienunternehmen für die Dauer dieses Vertrages die für die bestimmungsgemäße Nutzung der ANIMUS-Plattform erforderlichen, nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte ein, insbesondere, soweit erforderlich, das Vervielfältigungsrecht, Bearbeitungsrecht sowie das Recht zur Onlinebereithaltung, -übertragung und -wiedergabe sowie das Recht zur sonstigen öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung. Das Recht zur Nutzung der ANIMUS-Plattform ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt, nicht ausschließlich, nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbar. Da die ANIMUS-Plattform auf Servern eines von ANIMUS genutzten Rechenzentrums betrieben wird, erhalten das Immobilienunternehmen und deren Nutzer für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht-ausschließliche Recht, auf die ANIMUS-Plattform mittels eines Browsers/einer nativen App und einer Internetverbindung zuzugreifen. Soweit während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder Patches zu der Anwendung bereitgestellt werden, erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf diese Bereitstellungen. Für die Internetverbindung zwischen dem Immobilienunternehmen, den Nutzern und dem Rechenzentrum und der hierfür erforderlichen Hard- und Software (z. B. PC, Smartphone bzw. Tablet, Netzanschluss, Browser) ist das Immobilienunternehmen bzw. der Nutzer des Immobilienunternehmens verantwortlich. Diese Ziffer 1.8 findet auch auf individuelle Programmierleistungen Anwendung. 1.9 Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die von dem Immobilienunternehmen gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten und auf die Leistungspakete der im Vertrag genannten Modelle der ANIMUS-Plattform.
2. Zugang und Zugangsdaten; Systemintegrität
2.1  Der Zugang zur Software erfolgt über das Internet. Das Immobilienunternehmen bzw. die Nutzer haben jeweils selbst für eine ausreichende Internetanbindung zu sorgen. 2.2  Der Zugang zur Software ist passwortgeschützt. Um Zugang zu erhalten, übermittelt das Immobilienunternehmen über die Software seinen Nutzern die entsprechenden Zugangsdaten oder einen Link zur Selbstregistrierung. 2.3  Der Nutzer muss sein Passwort geheim halten und seine Zugangsdaten sichern. Das Immobilienunternehmen wirkt darauf hin, dass seine Nutzer verpflichtet werden, das Immobilienunternehmen umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Zugang zur Software von Dritten missbraucht wurde. Das Immobilienunternehmen informiert ANIMUS in der Folge dementsprechend. Der Nutzer haftet grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten vorgenommen werden, wenn er den Missbrauch seiner Zugangsdaten zu vertreten hat.
3. Systemvoraussetzungen
3.1  Das Immobilienunternehmen und deren Nutzer sind für die Einhaltung der für die Nutzung der Software erforderlichen Systemvoraussetzungen verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Betriebssystem und Browser. 3.2  Für einige Funktionen kann es erforderlich sein, das Speichern von Cookies [animus/cookie-richtlinie] zuzulassen und JavaScript zu aktivieren. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass er seine Browsersoftware aktuell hält und eventuell erforderliche Funktionen aktiviert.

4. Vertragslaufzeit

4.1 Dieser Vertrag wird zunächst auf eine Grundlaufzeit von 36 Monaten geschlossen. Grundlage für den Beginn der Laufzeit ist die Aktivierung der hier vertragsgegenständlichen App des AN im Verhältnis zum AG. Damit beginnt zugleich der eigentliche Abrechnungszeitraum. Wegen des zwischen den Parteien vorausgehenden Onboarding-Prozesses bedarf es keines speziellen Hinweises der Aktivierung der App des AN. Die Parteien sind keine Verbraucher im Gesetzessinn. Ihnen ist bekannt, dass es wegen der Vertragslaufzeit rechtlich unterschiedliche Wertungen geben könnte (Unterzeichnung/Leistungsbeginn). Die Parteien vereinbaren weiterhin individuell und ausdrücklich, dass die für die Invollzugsetzung dieses Vertrags bis zum Beginn seiner Laufzeit als „vorbereitende Maßnahmen“ zu bezeichnenden Arbeiten (Set-Up Gebühr) auf jeden Fall geschuldet sind, weil ein Laufzeitbeginn/Leistungsaustausch ohne sie nicht möglich ist. Insoweit beabsichtigen die Parteien und zwar unter beidseitigen Projektrealisationsgesichtspunkten, dass die Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Aktivierung der App des AN (Live-Start der Software) keinesfalls als Vertragslaufzeit zu werten sein soll. 4.2  Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien drei Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird (nachfolgend „dreimonatige Kündigungsfrist“). 4.3  Ist der AG mit geschuldeten Zahlungen ganz oder in erheblichem Umfang in Verzug, so kann ANIMUS dem AG eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen und im Falle des fruchtlosen Fristablaufs den Zugang des AG zeitweise (das heißt bis keine Zahlungsrückstände mehr bestehen) sperren oder den Vertrag kündigen. Weitergehende Ansprüche und Rechte sowie eine außerordentliche Kündigung aus sonstigen Gründen bleiben davon unberührt. 4.4  Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4.5  Anpassungen der Vergütung für den Verlängerungszeitraum bleiben ANIMUS vorbehalten. ANIMUS wird in Fällen der Vergütungsanpassung dem AG spätestens sechs Wochen vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist ein neues Angebot über die Vergütung in Schriftform übermitteln. Dem AG steht es frei, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
5. Zahlung und Preisanpassungen
5.1  Die vereinbarten Preise gelten jeweils zuzüglich der anwendbaren Umsatzsteuer. Wenn der Start der Software aus Gründen ausbleibt, die der AG zu vertreten hat, insbesondere weil er seine Mitwirkungspflichten bei der Installation und/oder Datenmigration nicht erfüllt, beginnt die Abrechnung der SaaS-Gebühren aus II. zu dem Zeitpunkt, in dem sich der AG im Leistungsverzug mit seiner Mitwirkungspflicht befindet. Eventuelle sonstige Steuern oder Abgaben, Gebühren oder Zölle, die gegenwärtig und künftig aufgrund von Vertragsleistungen anfallen, trägt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag, der AG. Die Rechnungsbegleichung erfolgt sofort nach Zugang der Rechnung. 5.2  ANIMUS ist berechtigt, maximal einmal jährlich die zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisbildung maßgeblich sind. Für die Preisbildung maßgeblich sind insbesondere die Kosten für Technik (z. B. Betrieb von Rechenzentren, Hardware, technischer Service) und Kosten für Betrieb der Leistungen (Lizenzen, insbesondere Softwarelizenzen, Kosten der Domainregistrierung und -verwaltung, Kosten unserer Lieferanten, die die Leistung in unserem Auftrag direkt bei Ihnen ausführen), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service- Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen, Finanzierungskosten, Rechnungsstellung und Bezahlung) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Steuern, Abgaben und Beiträge. 5.3  Die Preisentwicklung dieser Kostenfaktoren kann sowohl zur Steigerung als auch zur Senkung der vom AG zu zahlenden Preise führen. 5.4  Eine Preisanpassung ist auf den Umfang der Änderungen der Kostenfaktoren begrenzt. 5.5  Sowohl bei der Preissteigerung als auch bei der Preissenkung ist zu berücksichtigen, ob die Preisänderung durch gesunkene/gestiegene Kosten in einem anderen Bereich ausgeglichen werden kann. 5.6  ANIMUS wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 5.7  ANIMUS wird dem AG die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der AG das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung ausschließlich auf einer Änderung von hoheitlich auferlegten Steuern, Gebühren, Abgaben und Beiträgen beruht oder sich zu Gunsten des AG auswirkt. Der AG wird in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht gesondert hingewiesen. 5.8  Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 5.9  ANIMUS ist darüber hinaus berechtigt, maximal einmal jährlich die Preise an die Entwicklung der weiteren, preisbildenden Faktoren nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen, wenn diese Entwicklung eine Verschiebung der zu Vertragsbeginn bestehenden Wertverhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt. Zu diesen Faktoren gehört die Anpassung unserer Infrastruktur an den Stand der Technik und das den Risiken für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene Schutzniveau sowie an die Entwicklung rechtlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen insbesondere in Bereichen Datenschutz, Telekommunikation und Verbraucherschutz und allgemeine wirtschaftliche Veränderungen, insbesondere die inflationsbedingte Verschlechterung des Geldwertes. 5.10  Die Preisentwicklung dieser Kostenfaktoren kann sowohl zur Steigerung als auch zur Senkung der vom AG zu zahlenden Preise führen. 5.11  Eine Preisanpassung ist auf den Umfang der Änderungen der Kostenfaktoren begrenzt. 5.12  Sowohl bei der Preissteigerung als auch bei der Preissenkung ist zu berücksichtigen, ob die Preisänderung durch gesenkte/gestiegene Kosten in einem anderen Bereich ausgeglichen werden kann. 5.13  ANIMUS wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 5.14  ANIMUS wird dem AG die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn sich die Änderung ausschließlich zu Gunsten des AG auswirkt. Der AG wird in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht gesondert hingewiesen. 5.15  § 315 BGB bleibt unberührt. 5.16  ANIMUS ist zudem berechtigt, jährlich, erstmalig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags, die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung um den prozentualen Wert der Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes zzgl. 1,5 % anzupassen. Eine solche Anpassung stellt keine Grundlage für ein Sonderkündigungsrecht des AG dar.
6. Vertragsanpassung
ANIMUS kann diesen Vertrag ändern, wenn die Änderung nach einer umfassenden Interessenabwägung für den AG zumutbar ist und so weit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden, so dass das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in nicht nur unbedeutendem Maße gestört wird. ANIMUS wird dem AG die Änderung innerhalb einer angemessenen Frist vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Änderung hat der AG das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn sich die Änderung aus-schließlich zu Gunsten des AG auswirkt. Der AG wird in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht gesondert hingewiesen.
7. Mängelgewährleistung
7.1  Mängel der Software meldet das Immobilienunternehmen unverzüglich an ANIMUS und erläutert die näheren Umstände der Mängel. ANIMUS wird den Mangel/die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen. ANIMUS ist berechtigt, den Mangel/die Mängel durch eine Workaround-Lösung zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit der Software nicht erheblich beeinträchtigt ist. 7.2  Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. 7.3  ANIMUS übernimmt jedoch keine Garantie für den sicheren, unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb der Software oder ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck. 7.4  ANIMUS ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände ohne Verschulden im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern auftreten.
8. Haftung
8.1  Die Haftung von ANIMUS im Rahmen der Bedingungen ist wie folgt eingeschränkt: 8.2  ANIMUS haftet für Schäden, die durch die ANIMUS oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. 8.3  Für einfache Fahrlässigkeit haftet ANIMUS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für vorhersehbare und typische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. 8.4  Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 8.5  ANIMUS haftet für einen Datenverlust nur bis zur Höhe der typischen Wiederherstellungskosten, die entstehen würden, wenn ordnungsgemäß und regelmäßig Datensicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären.
9. Datenschutz
9.1  ANIMUS erhebt und verwendet personenbezogene Daten wie in den Datenschutzbestimmungen [https://animus.de/datenschutz] beschrieben. 9.2  Die als Anlage 2 beigefügte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ist Bestandteil dieser AGB.

10. Geheimhaltung

10.1  Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art, die ihnen bei der Durchführung des Nutzungsvertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmungen sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff „vertrauliche Information“ umfasst nicht solche Informationen, die 10.1.1  gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einen ihrer Repräsentanten); 10.1.2  sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in den Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder 10.1.3  von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen. 10.2  Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich darauf beruft. 10.3  Ist eine Partei verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt. Die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe an die öffentliche Stelle zu informieren.

11. Exklusivität

11.1 Der AG sowie alle Subfirmen werden neben ANIMUS in Bezug auf die Plattform für die Gesamtlaufzeit des Vertrages keine weiteren, in Wettbewerb zu ANIMUS stehenden Anbieter auf diesem Gebiet beauftragen.

12. Werbung für die Software

12.1 Der AG räumt ANIMUS nach Absprache für die Dauer dieses Vertrages das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Nutzungsrecht ein, zu Werbe- und Referenzzwecken das Logo und den Schriftzug des Immobilienunternehmens auf diversen Medien (Internet, Printmedien, Messen, etc.) zu verwenden.

13. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1  Der Vertrag unterliegt in Anwendung und Auslegung ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. 13.2  Erfüllungsort ist Ratingen. Für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages wird Düsseldorf als ausschließlicher Gerichts-stand vereinbart, soweit der AG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder bei Klageerhebung keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt. 13.3  Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. 13.4  Die Parteien können diesen Vertrag auch durch Austausch von unterzeichneten Unterschriftsseiten als elektronische Anlage (PDF, TIF, etc.) einer E-Mail abschließen.
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13.5  Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des vorgenannten Schriftformerfordernisses. 13.6  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen bzw. der Aufnahme einer lückenausfüllenden Bestimmung zuzustimmen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.